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Eine Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn diese so aufgebaut ist, dass es einem sachverständigen Dritten (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Prüfer des Finanzamtes) möglich ist in angemessener Zeit einen Überblick zu den Geschäftsfällen sowie der Lage des Unternehmens zu erhalten (§238 HBG, §145 AO).
Hauptaufgabe der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung ist es, Unternehmenseigner sowie Gläubiger des Unternehmens vor falschen Informationen und vor Verlusten zu schützen.
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