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Eine von den Arbeitnehmer/innen eines Betriebes gewählte Vertretung zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats ist das Betriebsverfassungsgesetz.
So ist ein Betriebsrat wählbar, wenn mindestens 5 ständige, wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb sind (§ 1 BetrVG).
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahre (§ 7 BetrVG).
Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate im Betrieb sind (§ 8 BetrVG ).
Dabei ist zu beachten, dass leitende Angestellte nicht als Arbeitnehmer gelten (§ 5 BetrVG).
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre gewählt ( §21 BetrVG).
Die Wahl muss geheim und unmittelbar stattfinden (§14 BetrVG).
Die Wahlkosten sowie Kosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber (§20 Abs. 3, § 40 BetrVG).
Alle Beschäftigungsarten und Organisationsbereiche sollen vertreten sein.
Der Betriebsrat hat mindestens drei Mitglieder und das Minderheitsgeschlecht muss entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Der Betriebsrat wird vertreten durch den Betriebsratvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter (§26 BetrVG).
Die Einberufung sowie die Leitung der Betriebsrat-Sitzungen findet durch den Betriebsratvorsitzenden statt (§ 29 BetrVG).
Dabei kann der Arbeitgeber zu den Betriebsrat-Sitzungen eingeladen werden.
Betriebsrat-Beschlüsse müssen mit einer Mehrheit abgestimmt worden sein, bei Patt gilt der Antrag als abgelehnt (§ 33 BetrVG).
Die Tätigkeit im Betriebsrat gilt als Ehrenamt und ist unentgeltlich (§37, Abs.1 BetrVG).
Sofern es notwendig erscheint sind die Betriebsrat-Mitglieder sind von ihrer beruflicher Tätigkeit ohne Entgeltminderung zu befreien (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Arbeitgeber und Betriebsrat halten eine Besprechungen mindestens einmal monatlich (§ 74 Abs. 1) und es gilt ein Arbeitskampfverbot zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 74 Abs. 2).
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Pflicht darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen (zum Beispiel wegen ihrer Nationalität, politischen Tätigkeit) unterbleibt. Dabei darf es zu keiner Störung, Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung der Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 78 BetrVG) kommen.
Alle Betriebsrat-Mitglieder unterliegen einer Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG) und müssen die betrieblichen Geschäftsgeheimnisse wahren.
Generell ist die Kernaufgabe des Betriebrats die Vertretung der Belegschaft.
Ebenso die Überwachung arbeitnehmerbezogener Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gehören zu den Aufgaben.
Folgende Aufgaben gehören zum Tätigkeitsfeld des Betriebsrats:
Betriebsausschuss (§ 27)
In Betrieben mit mindestsens neun Betriebsrat-Mitgliedern wird ein Betriebsausschuss einberufen
Bildung durch Betriebsrat Zusammensetzung:
1) Betriebsrat-Vorsitzender
2) Betriebsrat-Stellvertreter
3) Drei weitere Ausschussmitglieder (Betriebsrat mit 9 bis 15 Mitgliedern), vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt
Ebenso übernimmt der Betriebsausschuss die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats, aber keine Betriebsvereinbarungen werden von ihm unterzeichnet
Betriebsversammlung (§§ 42 ff.)
Alle Arbeitnehmer des Betriebs sind berechtigt daran teilzunehmen.
Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt.
Geleitet und einberufen wird die Betriebsversammlung durch den Betriebsrat-Vorsitzenden
Eine Betriebsversammlung findet einmal pro Quartal statt
Dabei wird ein Tätigkeitsbericht durch den Betriebsrat-Vorsitzenden vorgestellt
Der Arbeitgeber ist ebenfalls einzuladen und darf berichten und Stellung nehmen
In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre sind (jugendliche Arbeitnehmer) oder Auszubildende, die unter 25 Jahre alt sind (§ 60), ist es möglich eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen.
Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
Sie muss geheim und unmittelbar stattfinden (§ 63).
Eine Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) haben alle Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre sind sowie alle Auszubildende, die jünger als 25 Jahre sind (§ 61).
Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer, die unter 25 Jahre sind und diese noch nicht im Betriebsrat tätig sind.
Es sollen alle Beschäftigungsarten sowie Ausbildungsberufe im Betriebsrat vertreten sein(§ 63).
Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens 3 Mitglieder hat, dann muss das Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besitzt das Teilnahmerecht an allen Betriebsrat-Sitzungen (§ 67).
Teilnahmerecht aller Jugend- und Auszubildendenvertreter an Betriebsrat-Sitzungen möglich, wenn das anstehende Thema diese betrifft, dann haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter ebenfalls ein Stimmrecht (§ 67).
Außerdem haben sie ein Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, aber nur wenn die Thematik relevant für die Jugend- und Auszubildendenvertreter ist (§ 68).
Allgemeine Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 70):
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