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Aus dem Berufsbildungsgesetz §§ 13 – 19 ergeben sich im Wesentlichen die Rechte und Pflichten von Ausbildende und Auszubildenden.
Der Ausbildende muss …
• die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.
• die Ausbildung zeitlich und sachlich so planen, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
• selbst ausbilden oder einen Ausbilder bestellen.
• alle Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.
• den Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freistellen und ihn zum Besuch derselben anhalten.
• den Auszubildenden für Prüfungen freistellen.
• den Auszubildenden charakterlich zu fördern.
• darauf achten, dass der Auszubildenden sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
• bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis erstellen.
• eine angemessene Vergütung zahlen.
Der Auszubildende muss …
• sich bemühen, die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
• alle ihm aufgetragenen Verrichtungen, die das Ausbildungsziel betreffen, sorgfältig ausführen.
• den Weisungen aller weisungsberechtigten Personen folgen.
• die Ausbildungs- und Betriebsmittel sorgfältig pflegen.
• an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
• die Betriebsordnung beachten.
• die Berufsschule besuchen.
• ein Berichtsheft führen.
• über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren.
Der Kündigungsschutz erfasst nur ordentliche Kündigungen und gilt nur für Arbeitnehmer, die ununterbrochen länger als 6 Monate beschäftigt sind und nur in Betrieben die mehr als 10 Mitarbeiter haben.
Eine Kündigung ist nach dem KSchG nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
Das heißt, die Kündigung muss personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein.
Kündigungsgründe ergeben sich aus den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Arbeitnehmer möchte seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen, kann das aber nicht.
Beispiele: mangelnde Eignung oder Leistung; häufige Kurzerkrankungen oder lang andauernde Erkrankungen mit erheblicher Belastung des Arbeitgebers.
Es liegen Gründe bei schuldhafter Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer könnte sich anders verhalten, macht das jedoch nicht. Beispiele: häufige Unpünktlichkeit, Beleidigungen, Arbeitsverweigerungen; Tätlichkeiten; Störung des Betriebsfriedens
Voraussetzung der Kündigung ist aber eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers
Gründe sind dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen.
Beispiele: Geschäftsrückgang, Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebseinschränkungen; Betriebsstilllegungen; veränderte Produktionsmethoden
Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Berücksichtigung sozialer Auswahlkriterien
Regelmäßige Kündigungsfrist(so genannte Grundkündigungsfrist)
Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines jeden Kalendermonats.
Vier Wochen sind hierbei 28 Tagen.
Beispiel:
Kündigungsfristen für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer
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